Bann- und Schonwälder

Im Naturpark Schönbuch sind folgende Bann- und Schonwälder ausgewiesen:

Bannwälder

"Eisenbachhain" - zwischen Dettenhausen und Walddorfhäslach
"Silbersandgrube" - Gemarkung Altdorf
"Steinriegelhang" - bei Bebenhausen

Schonwälder

"Eselstritt" - südlich von Altdorf
"Diebsteig" - am südlichen unteren Hang des Brombergs
"Mähdertal" - südöstlich von Hildrizhausen
"Maierwald" - Gemarkung Weil im Schönbuch

Bann- und Schonwälder

Bannwälder sind laut § 32 des Baden-Württembergischen Landeswaldgesetz "sich selbst überlassene Waldreservate", d.h. jede Form der Pflege und Nutzung ist in ihnen untersagt. Als Totalreservate sind sie die "Urwälder von morgen", mit dem Ziel, die Entwicklungsvorgänge im Ökosystem Wald forstwissenschaftlich zu erforschen.

Schonwälder sind ebenfalls Waldreservate, stehen aber im Gegensatz zu Bannwäldern unter forstlicher Bewirtschaftung. Nach § 32 des Baden-Württembergischen Landes-waldgesetzes werden sie ausgewiesen, um "eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, einen bestimmten Bestandesaufbau, ein bestimmtes Waldbiotop oder auch eine kulturhistorische Waldbauform - wie den Mittel- und Weidewald - zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern". 

Im Naturpark Schönbuch wurden folgende Bann- und Schonwälder ausgewiesen:

Die drei Bannwälder "Eisenbachhain" (zwischen Dettenhausen und Walddorfhäslach), "Silbersandgrube" (Gemarkung Altdorf) und "Steinriegelhang" (bei Bebenhausen) sowie die vier Schonwälder "Eselstritt" (südlich von Altdorf), "Diebsteig" (am südlichen unteren Hang des Brombergs), "Mähdertal" (südöstlich von Hildrizhausen) und "Maierwald" (Gemarkung Weil im Schönbuch).

§ 32: Waldschutzgebiete

(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden, wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. 

Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.

(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.

(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.