Gesetzliche Grundlagen

Die offizielle Definition eines Naturparks steht im § 23 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg.

§ 23 Naturparke

(1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Erholungslandschaften zu entwickeln und zu pflegen sind und die

1. überwiegend sich durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,

2. wegen ihrer Naturausstattung sich für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und

3. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung hierfür bestimmt werden,

können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung und raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen dadurch nicht eingeschränkt werden § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.